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Ziele und Satzung

Die Stiftung Rotary Club Berlin-Humboldt wurde am 19.12.2005 als nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin gegründet. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung im Sinne § 53 AO. Die Stiftung befindet sich in Verwaltung des "Förderkreis Rotary Club Berlin-Humboldt e.V." und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten (Anschrift: Stiftung Rotary Club Berlin-Humboldt, c/o HECKER WERNER HIMMELREICH, Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin).
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: Christoph Kannengießer, Hans Eike von Oppeln-Bronikowski und Dr. Robert Heym. Im Stiftungsrat sind vertreten: Dr. Hubertus Glaser, Dr. Christoph Kayser, Gabi Klum, Jutta Reimer, Günther Rudert und Anette Weller.

Auszüge aus der Satzung
der
Stiftung Rotary Club Berlin-Humboldt

Präambel

Die Stiftung sieht sich in der Pflicht gegenüber dem Namensgeber. Die Brüder Alexander und Wilhelm von Humboldt haben durch ihr Handeln gezeigt, dass der Erwerb von Bildung die Grundvoraussetzung aller Erkenntnisprozesse ist. Der gebildete Mensch kann die Balance halten zwischen dem Bewahren von Werten und Errungenschaften und neuer Herausforderung auf geisteswissenschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Gebieten. Ziel der Stiftungsarbeit ist es, daran mitzuwirken, dass im Mittelpunkt aller Bestrebungen für immer der verantwortungsvolle, neugierige, lebensfrohe und gebildete Mensch stehen wird.

...


§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung, insbesondere die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne von §10b EStG, §48 Abs. 2 EStDV und der Anlage 1 dazu.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung im Sinne von §53 AO. Dabei steht u.a. im Mittelpunkt der übernommenen Aufgaben:
- Förderung der pränatalen Bildungsbereitschaft von Eltern,
- Förderung von Einrichtungen frühkindlicher Sprach- und Sprechkreise ab dem 3. Lebensmonat u.a. durch Vorlesen, Vorsingen, Musizieren und aktiven Sprachaustausch,
- Förderung frühkindlichen Tanz- und Bewegungsverhaltens,
- Begreifen lehren, d.h. die Ausbildung der Synapsen, Beziehnungen zwischen Denken und Handeln,
- Unterstützung von Müttern und Vätern aus bildungsfernen und bildungsresistenten Schichten bei der Überwindung der Bildungsabneigung,
- Förderung kindlichen Lernverhaltens durch Unterstützung von Schularbeitskreisen etc.

Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß §58 Nr. 1 AO zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Der Stiftungszweck wird, soweit nicht eine Beschaffung von Mitteln im Sinne von §58 Nr. 1 erfolgt, insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Fördermitteln, Forschungsaufträgen und der aktiven Beteiligung (hands on) der Mitglieder des Rotary Clubs Berlin-Humboldt, z.B. durch Elternberatung, Teilnahme an Lesungen in Schulen und z.B. Schaffung von Gegenständen, die das Begreifen lehren.

(4) Die Stiftung wird im Raum Berlin-Brandenburg verwirklicht.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

...

§4 Zuwendung der Erträge des Grundstocks und anderen Zuwendungen

(1) Die erträge des Grundstocks und die anderen Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Rücklagen können nur im Rahmen der stuerlichen Höchstgrenzen gebildet werden.
Über die Bildung von Rücklagen wird bei der Billigung der jahresrechnung entschieden.
Bei der Beschlussfassung soll von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

Vom Ertrag des Grundstocks soll einer Rücklage jährlich der Betrag zugeführt werden, der erforderlich ist, um kaufkraftmäßig den Wert des Grundstocks zu erhalten.

Wenn und soweit der Wert des Stiftungsvermögens unter den Wert des gesamten grundstockvermögens gesunken ist, sollen jährlich zusätzlich bis zu 5% der Erträge zu Wiederauffüllung des Grundstocks verwandt werden.

(3) Zweckgebundene Rücklagen können für im Voraus festgelegte besonders aufwendige Vorhaben zur Erfüllung des Stiftungszweckes gebildet werden, wenn die dafür erforderlichen Finanzierungsmittel über einen gewissen Zeitraum angesammelt werden müssen und dies steuerlich zulässig ist. (rh)